Erbschaft inklusive Urlaub
Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt noch Urlaubsansprüche, so werden auch diese vererbt. Die Erben können dann deren Auszahlung verlangen. Das Urteil des EuGH widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG, analysiert Michael Fuhlrott.
Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Bewegung im deutschen Urlaubsrecht gesorgt und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für unionsrechtswidrig qualifiziert (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und standen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, könne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.
Mit seiner Entscheidung bestätigt der EuGH die Sichtweise des Generalanwalts beim EuGH Bot, der bereits in seinen Schlussanträgen auf die besondere Bedeutung des Urlaubsanspruchs hinwies und sich auch nicht durch nationale Bedenken des diese Sachen vorlegenden BAG (Beschl. v. 18.10.2016, Az. 9 AZR 196/16 (A)) umstimmen ließ.
Ausgangspunkt für den Vorlagebeschluss des BAG waren die Klagen zweier Witwen, die Erbinnen ihrer jeweils verstorbenen Ehemänner waren. Deren Ableben erfolgte, während sie noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis standen. Einer der Erblasser war Beschäftigter der Stadt Wuppertal, einem öffentlichen Arbeitgeber, während der zweite Erblasser in den Diensten eines privatwirtschaftlichen Wartungsunternehmens stand. Beide Verstorbene einte, dass sie im Todeszeitpunkt noch im Besitz nicht erfüllter Urlaubsansprüche waren.
Die jeweiligen Witwen als Erblasserinnen machten nunmehr gegenüber den Arbeitgebern die Auszahlung der unerfüllten Urlaubsansprüche geltend. Diese hätten sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch gewandelt. Hierfür sei es unerheblich, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Arbeitnehmer erfolgt sei oder der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch erlebt habe. Urlaub sei Urlaub, und wenn dieser nicht durch den Arbeitnehmer genommen werden konnte, sei er zu vererben.
von Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Pressemitteilung Legal Tribune Online: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c569-16-urlaubsanspruch-abgeltung-vererbbarkeit-erben-bag/
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