Tägliche Ruhezeit unabhängig von wöchentlicher
Die wöchentliche Ruhezeit und die tägliche Ruhezeit sind jeweils autonome Rechte der Beschäftigten, auf die sie entsprechende selbstständige Ansprüche haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Urt. v. 02.03.2023, Az. C-477/21 | MÁV-START).
Ein Lokführer aus Ungarn bekam von seinem Arbeitgeber eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden – also deutlich mehr als die nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen 24 Stunden. Allerdings hakte es bei der täglichen Ruhezeit: Diese gewährte der Arbeitgeber nämlich nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die wöchentliche Ruhezeit oder Urlaub gewährte, d. h. weder zu Beginn noch am Ende dieser Zeiten. Der Arbeitgeber handelte, als sei die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit.
Zuzüglich bedeutet zuzüglich
Der EuGH stellte nun klar, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Denn mit den beiden Ruhezeiten würden unterschiedliche Ziele verfolgt: Über die tägliche Ruhezeit könne sich der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsperiode aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Über die wöchentliche Ruhezeit könne er sich ausruhen.
Der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit würde aber ausgehöhlt, wenn sie bei der Inanspruchnahme der wöchentlichen Arbeitszeit wegfalle. Das gehe auch aus der Arbeitszeitrichtlinie hervor. Dort heißt es in Art. 5, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 zu gewähren ist.
Latest Posts
Zehn wichtige BAG-Entscheidungen 2022
Jeder in der Arbeitsrechtswelt hat auf die Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung gewartet. Aber auch Verjährung von Urlaub, Versetzungen und...
Zehn wichtige BAG-Entscheidungen 2022
Urlaub bis in alle Ewigkeit
Urlaub verjährt nur, wenn der Arbeitnehmer vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen wurde. Und Unionsrecht geht nationalem Recht vor. Mit seinem...